Die Polizei darf bei der Suche nach potenziellen Straftätern grundsätzlich große Datenbestände per Software analysieren. Für deren Einsatz macht das Bundesverfassungsgericht allerdings strenge Vorgaben. Die Regelungen in Hessen und Hamburg werden diesen Anforderungen bisher nicht gerecht. Die Karlsruher Richter erklärten sie deshalb für verfassungswidrig. Thomas Petri, der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz sagt, was dies für Bayern bedeutet.