Im Jahr 1957 ist das Aufspringen auf fahrende Züge oder Straßenbahnen noch weit verbreitet. Unter welchen Bedingungen müssen die Verkehrsbetriebe Schadensersatz zahlen, wenn die leichtsinnigen Fahrgäste dabei verunglücken? In welchen Fällen liegt das Verschulden allein beim Fahrgast? Der Bundesgerichtshof hat mehrere Fälle entschieden. Erhard Becker berichtet.