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Bereitschaft gleich Arbeitszeit?

Die Justizreporter*innen · 12.03.2021 · 17 Min.
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Erscheinungsdatum
12.03.2021
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Diese Woche hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Rufbereitschaft in vollem Umfang als Arbeitszeit gelten kann, wenn der Beschäftigte in seiner Freizeit ganz erheblich eingeschränkt ist. Geklagt hatte ein Berufsfeuerwehrmann aus Offenbach am Main. Er muss während seiner Rufbereitschaft innerhalb von zwanzig Minuten mit Einsatzwagen an seiner Dienststelle sein. Was er wo in seiner Freizeit macht, ist hingegen egal. Welche Auswirkungen das Urteil des EuGH nun für den Fall des Berufsfeuerwehrmannes und andere, ähnliche gelagerte Fälle hat, darüber spricht Justizreporterin Kerstin Anabah mit Eckhardt Schwill. Er ist Justiziar bei der Gewerkschaft der Beamten und Arbeitnehmer im kommunalen Dienst.